Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 15 Potenzialanalyse und Kooperationsplan
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/15#abs-1 (1) Die Agentur für Arbeit soll unverzüglich zusammen mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit erforderlichen persönlichen Merkmale, die beruflichen Fähigkeiten und die Eignung feststellen; diese Feststellungen erstrecken sich auch auf die individuellen Stärken sowie darauf, ob und durch welche Umstände die berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird (Potenzialanalyse). Tatsachen, über die die Agentur für Arbeit nach § 9a Satz 2 Nummer 2 des Dritten Buches unterrichtet wird, müssen nicht erneut festgestellt werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Umstände, die für die Eingliederung maßgebend sind, verändert haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/15#abs-2 (2) Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger unverzüglich nach der Potenzialanalyse mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person unter Berücksichtigung der Feststellungen nach Absatz 1 gemeinsam einen Kooperationsplan erstellen. Der Kooperationsplan enthält unter Berücksichtigung der §§ 3 und 3a ein persönliches Angebot der Beratung, Unterstützung oder Vermittlung. Er hält das Eingliederungsziel und die wesentlichen Schritte zur Eingliederung fest. Insbesondere soll im Kooperationsplan festgelegt werden,
Die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderten Menschen sollen angemessen berücksichtigt werden. Im Kooperationsplan kann auch festgehalten werden,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/15#abs-3 (3) Die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person erhält den Kooperationsplan in Textform. Der Kooperationsplan soll spätestens nach Ablauf von jeweils sechs Monaten gemeinsam aktualisiert und fortgeschrieben werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/15#abs-4 (4) Das erste Gespräch zur Erstellung der Potenzialanalyse und des Kooperationsplans findet persönlich im Jobcenter statt. Hiervon kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.
Wird zitiert von 256 Entscheidungen zu § 15 SGB II →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Karlsruhe, 12.10.2017 – S 14 AS 1709/17Zitiert von 1
- SG Freiburg, 09.11.2007 – S 12 AS 775/06
- SG GieBen, 10.10.2016 – S 27 AS 654/16 ERZitiert von 1
- LSG Sachsen-Anhalt, 22.06.2023 – L 4 AS 471/22
- LSG Baden-Württemberg, 23.03.2012 – L 12 AS 3569/11Zitiert von 6
- BSG, 21.03.2019 – B 14 AS 28/18 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistung - Eingliederungsverwaltungsakt - fehlende Regelungen hinsichtlich der Überprüfung und FortschreibungZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- FG Köln, 28.04.2025 – 14 K 970/24
- LSG Baden-Württemberg, 07.04.2025 – L 2 AS 2581/22
- LSG Hessen, 20.12.2024 – L 6 AS 153/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2029 in Kraft
§ 15 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 355)
BGBl. 2025 I Nr. 355
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 15 neu gefasst durch Artikels 13 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2328)
BGBl. 2022 I S. 2328
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 15 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2651)
BGBl. 2018 I S. 2651
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 15 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1824)
BGBl. 2016 I S. 1824
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.